Fragliche Sperre in Sachsen! – 25.10.2018

Es ist schon ein Trauerspiel was hier passiert und wieder ist es Sachsen – wieso immer Sachsen?
Wir sind eine demokratische Gesellschaft und wir haben das Recht unsere Meinung zu sagen – was wir jetzt und hier auch tun.
Im Sommer sind die Sportfreund Schurig und Kreis aus den Landesverbänden Thüringen auf Sachsen-Anhalt auf den Sportfreund Lohse als Verantwortlichen im Bereich Crosssport in Sachsen zugegangen, um die ehemals gemeinsame und 2017 durch unterschiedliche Interessen getrennte Crossserie wieder zu vereinen. Da Sportfreund Lohse weiterhin auf seinem Standpunkt beharrte, alle Rennen in den 3 Bundesländern in die Serie aufzunehmen und die Sportfreunde Schurig und Kreis auf der ehemals getroffenen Vereinbarung je 2 Rennen Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie 4 Rennen in Sachsen bestanden, wobei die Beiden ein 5. Rennen in Sachsen akzeptiert hätten, kam es nicht zur Wiedervereinigung. Somit existieren weiterhin 2 konkurrierende Crossserien in Mitteldeutschland nebeneinander. OK – Konkurrenz belebt im fairen Gegeneinander durchaus das Geschäft. Nun ist jedoch der Sachverhalt gegeben, dass Sportfreund Lohse als Fachwart im Landesverband Sachsen und gleichzeitig mit seinem Arbeitgeber der Hauptsponsor der sächsischen Crossserie ist. Die Aufgaben des Fachwartes sind durch die Satzung des SRB definiert: „Die Fachwarte sind für den sportlichen Betrieb ihrer Fachsparte verantwortlich. Sie leiten die Fachwartetagungen, prüfen die Veranstaltungs-Ausschreibungen und leiten sie weiter. Die Terminkalender werden von ihnen erarbeitet und nach Genehmigung bezüglich ihrer Einhaltung überwacht.“ (Warum eigentlich nicht für die Förderung des Radsports?) Die Interessen des Arbeitgebers entsprechen sicher den normalen kommerziellen Interessen eines wirtschaftlich arbeitenden Betriebes „Werbung – dann Verkauf von Produkten …“. Nun ist in unserer Serie nach der Trennung dankeswerterweise mit Biehler ein Bekleidungshersteller als Sponsor eingesprungen. Somit unterstützen zwei Bekleidungshersteller die unterschiedlichen Serien und somit kommt es zwangsläufig zur Konkurrenz der beiden Sponsoren. Reden wir also nicht um den heißen Brei herum und fragen. Kann dann Sportfreund Lohse die Aufgaben des Fachwartes im Sinne des Sportes ausüben, ohne dabei die Interessen seines Arbeitgebers zu vertreten bzw. nutzt er im Sinne der Interessen seines Arbeitgebers seine Funktion als Fachwart?

Das erste Rennen unserer Serie hat, obwohl es in der Form nicht in der WB enthalten ist, um eine Genehmigung bei Fachwart Lohse ersucht. Im Sinne der Förderung und der Weiterentwicklung des Sportes ist eine Genehmigung durchaus im Sinne eines Experimentalrennens möglich. Fachlich richtig wurde dieses Ansinnen jedoch mit dem Verweis auf ein nicht regelkonformes Rennen abgelehnt. OK – das muss man so akzeptieren, da bei strikter Regelauslegung die Begründung richtig ist. Dem Rennen in Reichenbach wurde somit sowohl die Terminanmeldung als auch die Ausschreibung verweigert. OK, dieses Rennen gibt es nicht in der WB, zudem können die Sportler sowohl mit einem MTB als auch mit dem Crossrad absolvieren …. Dies lässt im Umkehrschluss die Feststellung zu, dass dies bei der Durchführung kein illegales Rennen sein kann, da es diese Art von Rennen laut den Regularien nicht gibt. Kommen wir zurück zum Konkurrenzkampf der beiden Serien. Mögliche lizensierte Sportler werden via Amtlicher Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass das Rennen in Reichenbach ein illegales Rennen ist und diese bei der Teilnahme mit entsprechenden sportrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. Bei diesem ausgeübten Druck fragen wir: Wurde diese Entscheidung im Interesser der Förderung des Sports oder im Interesse „seiner“ Crossserie getroffen? In Reichenbach sind nun in der Überzeugung, dass ein nicht genehmigungsfähiges und nicht reglementiertes Rennen nicht illegal sein kann, verschiedene lizenzierte Sportler gestartet. Die Reaktion folgte prompt durch Fachwart Lohse und die Geschäftsführerin des SRB durch die Aussprache einer Sperre/Ordnungsstrafe. Also eine Sperre für 14 Tage und zusätzliche Geldstrafen für die genannten Sportler (hier kommen zusätzliche finanzielle Einnahmen in den Haushalt des SRB).

Da es unter Radfahrern auch eine kleine Gruppe an studierten Juristen gibt, haben wir es uns erlaubt, einen Blick auf die Sperre/Ordnungsstrafe (siehe unten) zu werfen. Wir möchten damit die betroffenen Sportler im Umgang mit dieser Sperre/Ordnungsstrafe unterstützen. Folgende Fakten wurden zusammengetragen:

  • In der Satzung des SRB ist durch den §10 das Aussprechen von Strafen geregelt. Dieser Paragraph verweist dabei auf die BDR Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO). Weitere Aussagen zur Aussprache von Strafen sind in der Satzung nicht enthalten.
  • Studiert und wendet man nun die RuVO an, dann kommt man zu folgenden Schlüssen:
    • Die RuVO beschreibt im §5 in den enthalten Absätzen 1 bis 3 die Rechtsbarkeit durch den Landesverband. Keines dieser 3 Punkt ist im Einklang mit der Aussprache der Sperre/Ordnungsstrafe. Gleichzeitig hat sich der SRB durch den lapidaren Verweis im §10 ihrer Satzung im Wesentlichen selbst einer größeren Rechtsbarkeit ausgeschlossen, heißt, dass die Strafe in diesem Fall nur durch ein BDR-Organ ausgesprochen werden kann.
    • Die RuVO orientiert sich in der Rechtsprechung unter anderem an den Gesetzen des Bürgerlichen Gesetzbuches. So ist unter anderem der Verfahrensweg vor dem Aussprechen einer Strafe beschrieben. §22 der RuVO legte die Anhörung der Beteiligten fest. Absatz 1 schreibt: „Bevor eine Entscheidung erlassen wird, ist der Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern.“ – Eine Anhörung hat nicht stattgefunden, was wiederum bedeutet, dass die ausgesprochene Sperre/Ordnungsstrafe nicht rechtskräftig ist!
    • 68 Absatz 3 RuVO -Sperre beginnt mit dem Tag der Zustellung. Hier hat ein weiterer Verfahrensfehler stattgefunden.
    • In der RuVO ist in mehreren Paragraphen beschrieben, wie es zur Festlegung einer Strafe kommt und wer diese aussprechen kann. Wie oben beschrieben sind in der Satzung des SRB dazu keine Festlegungen gemacht wurden. Somit haben weder Fachwart Lohse noch die Geschäftsführerin Götze das Recht zum Aussprechen einer Strafe. In der Amtlichen Mitteilung sind keine zum Aussprechen einer Strafe berechtigten Organe bzw. Personen aufgeführt. Damit ist das Aussprechen der Sperre rechtlich ungültig! (siehe auch §46 RuVO)
    • 46 Absatz 1 sowie §47 RuVo beschreibt den Inhalt eines Rechtsbeschlusses (Aussprechen einer Strafe), der an den Betroffenen übergeben wird …. dabei muss entsprechend beim Aussprechen einer Strafe gleichzeitig eine Rechtsbehelfsbelehrung mit übergeben werden. In dieser sind unter anderem Einspruchsmöglichkeiten und weitere Rechtswege beschrieben. Da dies nicht erfolgt ist, ist wiederum die ausgesprochene Sperre/Ordnungsstrafe rechtsungültig!
    • Begründung der Sperre/Ordnungsstrafe bezieht sich auf den Punkt 4.4.1 der Sportordnung (SpO) und auf den entsprechenden Strafenkatalog in der SpO. Der Strafenkatalog schreibt: „Sportler: Start bei einer Radsportveranstaltung, die nicht von einem der UCI angeschlossenen Verband ausgeschrieben wurde (siehe SpO 4.4.1 (1)) ……. Mindeststrafe 2 Wochen Sperre plus max. Geldstrafe 100 €“, dieser Punkt bezieht sich auf SpO 4.4.1 welcher beschreibt, was eine nichtgenehmigte Veranstaltung ist. Also lesen wir auch diesen Punkt: 4.4.1 „Allgemeines (1) Für alle von der UCI betreuten und reglementierten Disziplinen gilt: Ein über den BDR lizenzierter Sportler darf nur an solchen Radsport-Veranstaltungen teilnehmen, die vom BDR, einem LV bzw. einem der UCI angeschlossenen Verband genehmigt und ordnungsgemäß ausgeschrieben worden sind.“ Für Leseunkundige bzw. Leseunwillige wiederholen wir aus diesem Punkt nochmals den ersten Satz vor dem Doppelpunkt „Für alle von der UCI betreuten und reglementierten Disziplinen gilt:“ Es findet sich in keinem Reglement, in keiner WB Cross eine Disziplin Cross Eliminator! Dies Art von Wettkampf ist nicht reglementiert und somit ist die in 4.4.1 weiter beschriebenen Festlegung für lizenzierte Sportler hinfällig! Keine Illegale Veranstaltung = kein Verbot für lizenzierte Sportler bei der Veranstaltung in Reichbach zu starten! Die Begründung ist dementsprechend falsch!

Nach den oben genannten Fakten muss man sich nun fragen: Wer kommt auf die Idee den Sportlern dieses bedeutungslose Blatt Papier zuzustellen und welche Interessen verfolgt er damit? Nach Aussagen könnte durch die Unrechtmäßigkeit der Amtlichen Mitteilung bei gleichzeitigem Verlangen von finanziellen Mittel der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein!

Wir empfehlen den betroffenen Sportlern zu folgender Verfahrensweise:
  – ignorieren der Ausgesprochenen Sperre/Ordnungsstrafe auf Grund seiner Rechtsungültigkeit
  – entsprechend der oben aufgeführten Fakten eine Stellungnahme von der Geschäftsführerin des SRB Frau Götze sowie vom Fachwart Cross Herrn Lohse zu verlangen, warum sie unrechtmäßig oder in deren Glauben „angenommenen“ Recht eine Strafe ausgesprochen haben bzw. auf welcher Grundlage sie das Recht des Aussprechens der Strafe wahrnehmen
  – Beschwerde unter Verwendung der genannten Fakten über das Verhalten der Geschäftsführerin und des Fachwartes beim Vorstand des Landesverbandes einzulegen und diesen ebenfalls um eine Stellungnahme zu bitten
  – nötigenfalls den Fall vor das Bundessport- und Schiedsgericht des BDR zu bringen

Wir hoffen, dass endlich alle zur Vernunft kommen und die Konkurrenz der beiden Veranstaltungen in fairen Wettstreit austragen!

 Sperre wegen Teilnahme an nichtgenehmigten Rennen

One Reply to “Fragliche Sperre in Sachsen! – 25.10.2018”

  1. In der Angelegenheit empfehle ich eine einstweilige Verfügung gegen die Sperre und den Sächsischer Radfahrer-Bund e. V. zu erwirken.
    Darüber hinaus hat die EU-Kommission am 8.12.2017 beschlossen, dass derartiges Vorgehen eines Verbandes gegen geltendes EU-Wettbewerbsrecht verstößt.

    Zur Meldung solcher Vergehen hat die EU-Kommission ein Tool eingerichtet, das es Whistleblowern leichter machen soll, sie anonym auf wettbewerbswidriges Verhalten hinzuweisen. Es wahrt ihre Anonymität mithilfe eines eigens entwickelten verschlüsselten Mitteilungssystems, das eine wechselseitige Kommunikation ermöglicht. Das Tool ist über den nachfolgenden Link zugänglich.
    http://ec.europa.eu/comp…/cartels/whistleblower/index.html

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